Bildschirm Bildschirmbrillen:Gesetzliche Grundlagen und augenoptische Aspekte
Inhalt:

 
GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Die Richtlinie 90/270/EWG regelt die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten und enthält:

Diese Rechte der Arbeitnehmer sind in Artikel 9 geregelt:

1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar: (Anm. Optiker Online: Die Überprüfung der Sehschärfe kann entweder von einem Optikermeister nach §120 GewO 1994 oder durch einen Arzt im Sinne des § 11 Abs 2 der Bildschirmarbeitsverordnung durchgeführt werden. Die Kosten solcher Untersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen. Zur Datenbank der Fachoptiker.)

2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.

3. Die Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, daß sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

(Anmerkung von Optiker Online: Bei einer Bildschirmbrille handelt es sich ausschließlich um eine spezielle Sehhilfe zur Verwendung bei der Bildschirmarbeit. Vergleichen Sie §12 Abs. 1 und 2)

4. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

5. Der Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.

Der §12 regelt die Beschaffenheit der Bildschirmbrille:

1. Arbeitnehmer/innen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach §11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen (Anm. Optiker Online: „Normale Sehhilfen“ betreffen die eigene Fern- oder Lesebrille, bzw. Bifokal-, Trifokal-, oder Gleitsichtbrille) nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
  2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeitnehmer/in,
  3. Die Gläser müssen entspiegelt sein, dürfen aber nicht getönt sein.
2. Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
  1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
  2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

 
STEUERLICHE BEURTEILUNG

Für die steuerliche Beurteilung von speziellen Sehhilfen zur Bildschirmarbeit, ist der Erlaß des Bundesministerium für Finanzen vom 2. November 1995, AÖFV 286/1995, entscheidend. Soweit die Verwendung und Bereitstellung der Bildschirmbrille aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt und daher ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers ist, liegt kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

(Anm. Optiker Online: Aufgrund des Erlasses zählen spezielle Bildschirmbrillen nicht zum zu versteuernden Einkommen des Dienstnehmers.)
 
 
AUGENOPTISCHE FAKTOREN

Gänzlich oder teilweise unkorrigierte Übersichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Astigmatismus oder Altersichtigkeit können beispielweise zu Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Ermüdungserscheinungen führen.
Räumliches Sehen spielt eine große Rolle! Unkorrigierte Winkelfehlsichtigkeiten (äußerlich nicht sichtbares Abweichen eines Auges vom fixierten Punkt) können unter anderem Doppelbilder verursachen.

Jüngere Personen kommen zumeist mit einer optimal eingestellten Fernbrille gut zurecht. Kontaktlinsen sind für letztere unter Einschränkungen am Bildschirm-Arbeitsplatz einsetzbar. (Mehr zu diesem Thema unter Kontaktlinsen und trockene Augen.) Lesebrillen sind im Normalfall nicht für die Bildschirmarbeit geeignet, da sie in der Regel für eine Distanz von etwa 30-35cm konzipiert sind. Herkömmliche Bifokalbrillen verfügen nicht über die Korrektur für die wichtige Bildschirmdistanz. Gleitsichtbrillen haben Ihre Stärken im Nah- und Fernbereich. Der schmälere Mitteldistanzbereich ist aus ergonomischer Sicht nicht für längeres Arbeiten am Bildschirm geeignet.

Um ein unbeschwertes Arbeiten zu ermöglichen, kommen im Normalfall exakt eingestellte Mitteldistanz-Einstärkenbrillen, Lesebrillen mit zusätzlichen Mitteldistanzbereich, speziell abgestimmte Bifokalkorrekturen oder Arbeitsplatz-Gleitsichtgläser zur Verwendung. Hier ist die Kompetenz des Augenoptikers gefragt. Eine hochwertige Entspiegelung ist unumgänglich für ein reflexfreies Arbeiten am Bildschirm.

Brillenkorrektur und Sehschärfe sollten halbjährlich vom Fachoptiker kontrolliert werden. Zusätzlich empfehlenswert: jährliche, medizinische Untersuchung durch einen Augenarzt.

Der beste Weg zur optimalen Bildschirmbrille:

Kostenloser Download Ihrer persönlichen BildschirmArbeitsPlatz-Checkliste. Nehmen Sie die Checkliste ausgefüllt zu Ihrem Fachoptiker mit:
 
DOWNLOAD im .DOC Format (Microsoft Word 95) 87kb
DOWNLOAD im .HTM Format 24kb
DOWNLOAD im .TXT Format 1 kb (ohne Grafiken)

 
 
DER IDEALE BILDSCHIRM-ARBEITSPLATZ



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